Wann das Markenrecht oder Namensrecht dem Eigentum an einer Domain weichen müssen
Domainnamen sind wichtige Vermögenswerte für Unternehmen. Bei der Gründung eines Unternehmens ist es entscheidend, sich um die Registrierung des passenden Domainnamens zu kümmern. Das Versäumnis, dies zu tun, kann dazu führen, dass der gewünschte Domainname bereits vergeben ist oder sogar von einem Konkurrenten genutzt wird. In solchen Fällen kann der Rechtsweg nicht immer helfen, wie ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.
Der Fall „energy COLLECT“
Die Klägerin, die unter dem Namen „energy COLLECT GmbH & Co. KG“ als Inkasso-Dienstleister für Energieversorgungsunternehmen tätig ist, sah sich mit einem Problem konfrontiert. Der Beklagte war seit April 2010 Inhaber der Domains „energycollect.de“ und „energy-collect.de“. Obwohl er diese Domains ausschließlich zur Weiterleitung auf die Webseite eines anderen Unternehmens nutzte, beanspruchte die Klägerin die Löschung der Domains aufgrund ihres Namensrechts gemäß § 12 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied zunächst, dass die Nutzung der Domains ein unbefugter Namensgebrauch sei. Die Interessen des Domaininhabers überwögen dennoch:
Unbefugter Namensgebrauch und die Registrierung von Domains
Der BGH bestätigte, dass bereits die Registrierung und Aufrechterhaltung einer Domain einen unbefugten Namensgebrauch darstellen können. Jedoch entsteht durch die Registrierung und Benutzung einer Domain kein eigenes Namensrecht an „energy COLLECT“, sondern lediglich ein Nutzungsrecht gegenüber der DENIC eG. Damit ein Namensrecht besteht, muss die URL den Betreiber des Unternehmens benennen. Bei einer URL-Weiterleitung, wie im vorliegenden Fall, fehlt dieser „Herkunftshinweis“.
Schutzwürdige Interessen des Domaininhabers
Trotz des unzulässigen Namensgebrauchs entschied der BGH, dass die energy Collect GmbH & Co.KG kein überwiegendes Interesse an der Löschung der Domains nach § 12 BGB hat. Die Registrierung der Domain begründet zwar kein Namens- oder Markenrecht, jedoch ein eigentumsfähiges Nutzungsrecht. Solange die Nutzung nicht rechtsmissbräuchlich ist, kann dieses Nutzungsrecht schutzwürdig sein. Die Weiterleitung der Domain und eine etwaige Verkaufsabsicht waren nach Ansicht des BGH nicht rechtsmissbräuchlich.
Schlussfolgerung und Praxistipps
Der BGH betonte das markenrechtliche Prioritätsprinzip, wonach früher entstandene Markenrechte grundsätzlich Vorrang haben. In diesem Fall musste die energy Collect GmbH & Co.KG akzeptieren, dass die angestrebte Domain nicht mehr verfügbar war. Dies unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen Prüfung der Verfügbarkeit von Domainnamen bei der Unternehmensgründung.
„Das Urteil des BGH stärkt das Prioritätsprinzip und zeigt, dass eine Domainregistrierung nicht leichtfertig angefochten werden kann. Unternehmen sollten bei der Wahl ihrer Unternehmensbezeichnung unbedingt prüfen, ob die gewünschten Domainnamen verfügbar sind. Ein eigenes Markenrecht bietet in solchen Fällen möglicherweise Schutz, kann aber nicht immer die Löschung einer Domain erzwingen“, so Rechtsanwalt Robert Meyen.
Insgesamt verdeutlicht der Fall „energy COLLECT“ die Komplexität und die rechtlichen Feinheiten im Umgang mit Domainnamen und Namensrechten. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um potenzielle Probleme zu vermeiden und die eigenen Interessen zu schützen.